Gemäß § 61 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung (KWO) vom 26. März 2000 (GVBI. I S.198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBI. S. 367), wird öffentlich bekanntgemacht, dass die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters in der Gemeinde Schlangenbad durch die Wahlberechtigten des Wahlkreises der Gemeinde Schlangenbad am
Sonntag, den 9. Juni 2024
und eine etwa notwendig werdende Stichwahl am
Sonntag, den 23. Juni 2024
stattfindet.
Die Durchführung der Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters erfolgt am 9. Juni 2024 gemeinsam mit der Durchführung der Europawahl.
In der Gemeinde Schlangenbad, Landkreis Rheingau-Taunus mit 6.452 Einwohnern ist die Stelle
der hauptamtlichen Bürgermeisterin / des hauptamtlichen Bürgermeisters
im Wege der Direktwahl neu zu besetzen.
Die Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers endet am 28. Februar 2025.
Die neue Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Besoldung erfolgt nach Besoldungsgruppe A16 gemäß § 2 der Verordnung über die Besoldung, Dienstaufsichtsentschädigung und Reisekostenpauschale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV); zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung gewährt.
Für die Direktwahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters gelten die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:
- Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93).
- Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 197), geändert durch Gesetz vom 08.12.2021 (GVBl. S. 871).
- Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26.03.2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.05.2020 (GVBl. S. 367).
Die Wahl und eine mögliche Stichwahl wird gemäß § 39 Abs. 1a-d der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Bewerberin oder keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der Hauptwahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.
Wählbar zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht gewählt werden kann, wer im Sinne des § 32 Abs. 2 und § 31 HGO vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13, 41 und des § 45 des Hess. Kommunalwahlgesetzes (KWG) sowie des § 60 in Verbindung mit § 23 der Kommunalwahlordnung entsprechen.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Für die letztgenannte Variante gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Partei- bzw. Wählergruppenbewerbungen naturgemäß nicht. Eine gesonderte Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch wäre sie ausreichend.
Eine Partei oder eine Wählergruppe kann im Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag soll nach einem amtlich vorgegebenen Vordruckmuster (Vordruckmuster DW Nr. 6) eingereicht werden. Er muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern tragen deren Familiennamen als Kennwort.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit folgenden Angaben zu benennen: Familienname, Rufname, Zusatz „Frau" oder „Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung). Ordens- oder Künstlernamen, die im Pass, Personalausweis oder Melderegister eingetragen sind, können auf dem Stimmzettel eingetragen werden. In den Fällen einer melderechtlichen Auskunftssperre kann anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Erreichbarkeitsanschrift angegeben werden.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Vorgeschlagen werden kann nur, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson, welche ebenfalls im Wahlvorschlag anzugeben sind, handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson dürfen dem Wahlausschuss weder als Beisitzerin oder Beisitzer noch als Stellvertreterin oder Stellvertreter angehören.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Kommune Vertreterinnen und Vertreter hat.
Die Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter der Schlangenbader Gemeindevertretung beträgt 25.
Erforderlich sind in diesem Fall somit (mindestens) 50 Unterstützungsunterschriften.
Ausgenommen von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschriften sind folgende:
- Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während oder vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sind, § 45 Abs. 3 Satz 2 KWG,
- wenn die Partei oder Wählergruppe seit Beginn der letzten allgemeinen Kommunalwahlperiode ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter, zwar nicht im Bundestag oder Landtag, aber in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde (Gemeindevertretung der Gemeinde Schlangenbad) vertreten war,
- der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Schlangenbad gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 KWG.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 45 Abs. 3 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
· Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften (Vordruckmuster Nr. DW 7) werden auf Anforderung von dem Wahlleiter kostenfrei abgegeben. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Diese Angaben werden von dem Wahlleiter im Kopf der Formblätter vermerkt. Der Träger des Wahlvorschlages hat ferner die Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu bestätigen.
· Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
· Für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in der Gemeinde Schlangenbad wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung des Wahlvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für eine andere oder für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
· Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterstützungsunterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
· Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlages durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde Schlangenbad) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen selbst.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift nach amtlichem Vordruck (Vordruckmuster DW Nr. 11) aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei dem Wahlleiter gegenüber an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberin oder der Bewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig, denn sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern gelten die Bestimmungen über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern von Parteien und Wählergruppen nicht, d. h. eine Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber gewählt wird, ist nicht erforderlich.
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens aber am 1. April 2024, bis 18:00 Uhr, schriftlich bei dem Besonderen Gemeindewahlleiter einzureichen.
Die Anschrift lautet:
Besonderer Gemeindewahlleiter der Gemeinde Schlangenbad
Michael Diener
Rheingauer Straße 23
65388 Schlangenbad,
Um vorherige Terminvereinbarung (06129/48-15) wird gebeten.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem genannten Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist eine Ausschlussfrist. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge muss der Gemeindewahlausschuss zurückweisen.
Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:
· Eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach einem amtlichen Vordruckmuster (DW Nr. 9), dass sie oder er der Benennung in dem Wahlvorschlag zustimmt und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer gewählten Bewerberin oder eines gewählten Bewerbers nach §§ 41, 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Annahme der Wahl gehindert ist,
· eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Hauptwohnsitzgemeinde, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt (Bescheinigung der Wählbarkeit, Vordruckmuster DW Nr. 10),
· die erforderliche Anzahl (hier mindestens 50) der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriften mit Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift der Hauptwohnung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge nebst Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung (Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift, Vordruckmuster DW Nr. 7).
· bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt wurde, mit den vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (Vordruckmuster DW Nr. 11),
Die erforderlichen Vordrucke sind bei dem Besonderen Gemeindewahlleiter erhältlich. Sie stehen auch im Internet (mit der Ausnahme des Vordruckes DW Nr. 7 für die Unterstützungsunterschriften) unter www.wahlen.hessen.de als Download zur Verfügung. Die Vorschläge werden unmittelbar nach Eingang auf Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit überprüft. Eine Prüfung partei- oder wählergruppeninterner Vorgänge findet hierbei nicht statt. Werden Mängel festgestellt, die die Gültigkeit eines Wahlvorschlages berühren, so wird, falls die Mängel noch vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge abgestellt werden können, unverzüglich die Vertrauensperson des Wahlvorschlages unterrichtet und auf eine Beseitigung hingewirkt.
Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
· die Form und die Frist des § 13 Abs 1 KWG nicht gewahrt ist,
· wenn der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass eine Person nicht feststeht, § 45 Abs. 4 KWG,
· die erforderlichen gültigen Unterschriften der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters beziehungsweise des Einzelbewerbers sowie die der Unterstützer fehlen, § 11 Abs. 3 KWG und 4 KWG,
· bei Parteien und Wählergruppen der Nachweis über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nicht erbracht ist, § 12 Abs. 3 KWG,
· der Nachweis über die Wahlberechtigung der Unterstützer des Wahlvorschlags fehlt, § 11 Abs. 4 KWG.
Nach der Entscheidung des Gemeindewahlausschusses über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr zurückgenommen werden.
Der Gemeindeswahlausschuss wird am 12. April 2024 um 18:00 in öffentlicher Sitzung in dem Besprechungszimmer des Rathauses, Rheingauer Straße 23, 65388 Schlangenbad, über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden.
Nach der Wahl am 9. Juni 2024 können Bewerberinnen und Bewerber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gemeindewahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten. Der Verzicht muss bis zum Beginn der Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der ersten Wahl erklärt werden (§ 45 Abs. 6 KWG).
Die zweite Wahlausschusssitzung findet am 14. Juni 2024 um 18.00 Uhr in dem Besprechungszimmer des Rathauses, Rheingauer Straße 23, 65388 Schlangenbad statt.
Schlangenbad, 19. Februar 2024
gez.
Michael Diener
Besonderer Wahlleiter der Gemeinde Schlangenbad