Hiermit fordere ich gemäß § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) zur Einreichung der Wahlvorschläge für die am 15. März 2026 stattfindende Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte der Ortsteile Bärstadt, Georgenborn, Hausen vor der Höhe, Niedergladbach, Obergladbach, Schlangenbad und Wambach auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, dem 05.01.2026, 18.00 Uhr.
Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 - 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikel 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Tags der Geburt, Geburtsorts, Berufs oder Stands und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann auch auf dem Stimmzettel aufgenommen § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG.
Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Bei der Gemeindevertreter- und Ortsbeiratswahl sind neben Deutschen auch die hier lebenden Angehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nichtdeutschen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlkreis wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.
Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Hessischen Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind (§ 11 Abs. 4 KWG).
Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Person muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe der Gemeinde Schlangenbad oder des jeweiligen Ortsbezirks oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe in der Gemeinde Schlangenbad oder des jeweiligen Ortsbezirks aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde.
Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin / jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen / Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen / Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde Schlangenbad in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen / Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin / dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen. Sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt und den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit gegeben worden war, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor der Wahl, dem 05.01.2026 bis 18.00 Uhr schriftlich bei dem unterzeichnenden Wahlleiter, Telefon 06129-4815 oder stellv. Besonderen Wahlleiterin, Isabell Kirsten, Telefon 06129-4816, E-Mail wahlleitung@schlangenbad.de (wir bitten möglichst um Terminvereinbarung) im Rathaus, Zimmer 02.04, Rheingauer Straße 23, 65388 Schlangenbad, einzureichen.
Mit den Wahlvorschlägen sind in Form der amtlichen Vordruckmuster einzureichen:
•Schriftliche Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung) und Ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung einer Vertreterin oder eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob die Bewerberin / der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung der Bewerberin / des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen,
•eine Bescheinigung des Gemeindevorstands, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
•die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner (sofern erforderlich)
•die Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt.
Mit Ausnahme des Vordruckes KW 7 - Unterstützungsunterschrift (Bezug über den Gemeindewahlleiter) sind die erforderlichen Vordrucke im Internet unter
https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger
eingestellt. Darüber hinaus können die Vordrucke auch kostenfrei beim Gemeindewahlleiter bezogen werden.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung – spätestens am 16.01.2026 – durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 05. Januar 2026 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die für die Gemeindevertreterwahl maßgebliche Einwohnerzahl zum 30. September 2024 beträgt 5.938.
Die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter: 25
Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder:
Schlangenbad:5
Hausen vor der Höhe:5
Bärstadt:5
Wambach:5
Georgenborn:5
Niedergladbach:5
Obergladbach:5
Schlangenbad, den 07. November 2025
gez. Michael Diener
Besonderer Wahlleiter
der Gemeinde Schlangenbad
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